Учебно-методический комплекс дисциплины Бийск бпгу имени В. М. Шукшина

Вид материалаУчебно-методический комплекс
Text 2. Recht
Recht, Moral und Sitte.
Rechte und Pflichten
Recht als Wertordnung.
Aufbau der Rechtsnormen.
Text 3. Recht. Teilaspekte
Objektives Recht und subjektives Recht.
Formelles Recht und materielles Recht.
Subordinationsrecht und Koordinationsrecht.
Absolute Rechte und relative Rechte.
Text 4. Recht auf Arbeit. Recht auf Bildung.
Recht auf Bildung.
Zentrales Instrument.
Rechtliche Einordnung in Deutschland
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Es besteht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Bis zum 31. Dezember 2003 bestand zudem ein Bundesdisziplinargericht (Art. 96 Abs. 4 GG) Das Truppendienstgericht Mitte wurde 1992 aufgelöst. Niemals errichtet worden ist das ursprünglich in Art. 95 GG vorgesehen gewesene oberste Bundesgericht.


Text 2. Recht.

Das Recht im Sinne herrschaftlicher Rechtsordnungen mit gesetzgebender Institution wird allgemein als objektives Recht bezeichnet. Als solches besteht es aus der Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtssysteme des objektiven Rechts wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden.

Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Normadressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.

Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder Gott) ableitet und nicht legitim durch staatliche Gesetzgebung geändert werden kann.

Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.

Abgrenzung.

Eine begriffliche Abgrenzung kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
  • einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder;
  • einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zu Grunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen soll;

Recht ist die verbindliche Lebensordnung einer Gemeinschaft von Menschen; Unrecht ist die Verwerfung dieser Lebensordnung.

Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene). Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann.

Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunst der Schaffung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und steht am Beginn der Digesten: „Ius est ars boni et aequi.“ (lat. „Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten.“).

Über diese Kernbedeutung hinaus lassen sich die vielen Facetten des Rechtsbegriffs kaum anders als in einer Begriffsabgrenzung (meist in Begriffspaaren) darstellen.

Recht, Moral und Sitte.

Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Justiz, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr.

Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind bisweilen gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Heimat gesetzlich verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber in Europa bisweilen aus den gleichen Gründen darauf verzichten.

Rechte und Pflichten.

Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten beider Seiten. Der Verkäufer etwa hat ein subjektives Recht auf den Kaufpreis; der Käufer hat die Pflicht, diesen zu zahlen. Der Käufer dagegen hat ein Recht auf die Lieferung und Übereignung der gekauften Ware (quid pro quo).

Grundlagen.

Mit den Grundlagen des Rechts beschäftigt sich in erster Linie die Rechtsphilosophie.

Recht als Wertordnung.

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zu Grunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde, und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.

Rechtsquellen.

Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder Gott) ableitet und nicht legitim durch staatliche Gesetzgebung geändert werden kann.

Aufbau der Rechtsnormen.

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: „Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten.“ Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand, die einzelne erforderliche Voraussetzung nennt man Tatbestandsmerkmal. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Erzwingbarkeit.

Im Unterschied zu Moral und Sitte, die von den Menschen ohne staatliche Steuerung und Betreuung gepflegt werden, wird Recht vom Staat institutionell gepflegt, und seine Beachtung ist notfalls mit Zwangsmitteln erzwingbar. Zunächst schafft der Staat durch den Gesetzgeber Gesetze als staatlich garantierte Standards richtigen Verhaltens. Für die Durchsetzung dieser rechtlichen Standards hält der Staat Rechtspflegeeinrichtungen in Gestalt von Gerichten vor. Bürger sind gehalten, ihr Recht vor den Gerichten zu suchen und Selbsthilfe zur Rechtsdurchsetzung zu meiden. Soweit Rechte strafbewehrt sind, ist dem verletzten Bürger ebenfalls die Bestrafung des Täters in Selbstjustiz verwehrt. Hier besteht zur Rechtsverwirklichung ein staatlicher Strafanspruch, für dessen Durchsetzungen die Strafjustiz, nämlich Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sorgen. Was Gerichtsentscheidungen anordnen, ist – wiederum mit staatlicher Hilfe – zwangsweise durchsetzbar durch Organe des Justizvollzugs (in der Strafvollstreckung) beziehungsweise der Zwangsvollstreckung (zur Durchsetzung von Urteilen der Zivilgerichte) bzw. der Vollziehung (zur Durchsetzung von Titeln der Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte).

Soweit sich Richter bei der Rechtsgewährung nicht an das Recht halten, sieht das Recht richterdienstrechtliche, notfalls zwangsweise, Einwirkung auf die Richter vor, etwa die Entfernung eines Bundesrichters aus dem Richterdienst, § 64 DRiG. Das Dienstgericht des Bundes § 61 Abs. 1 DRiG hat bis heute von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht – obwohl es in der Rechtsprechungsgeschichte des Bundes Richterfehlverhalten gegeben hat, das dazu anregte, über eine solche Disziplinarmaßnahme nachzudenken.

Einen auf die richtige richterliche Entscheidung gerichteten Zwang gegen einen Richter sieht allerdings das Recht aus gutem Grund nicht vor. Der Richter soll unabhängig von Weisungen (richterliche Unabhängigkeit) so urteilen, wie er es nach bestem Wissen und Gewissen für richtig hält. Der Richter wird vom Gesetz nur mittelbar in seinem dienstlichen Verhalten zum Guten beeinflusst, indem ihn das Wissen um das Richterdienstrecht und die Folgen, die Richterfehlverhalten für ihn persönlich auslösen kann, dazu anhält, gewissenhaft zu arbeiten und in der Gewissenhaftigkeit seiner richterlichen Tätigkeit nicht nachzulassen. Die gleiche Wirkung hat das Wissen des Richters um die strafrechtliche Haftung für Rechtsbeugung, § 339 StGB.

In letzter Konsequenz ist Recht aber niemals dauerhaft zu 100 % erzwingbar.


Text 3. Recht. Teilaspekte.

Recht und Rechte lassen sich nach verschiedenen Aspekten unterteilen.

Geltungsbereich.

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.

Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.

Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehr Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.

Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.

Objektives Recht und subjektives Recht.

Der Begriff objektives Recht umfasst im geschriebenen Recht die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.

Wenn diese Regeln ausdrücklich gesetzt sind, spricht man von Rechtsnormen und dabei unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzen; es handelt sich dann um geschriebenes Recht. Diese Regeln können auch bereits als Gewohnheitsrecht aus langjähriger Übung entstanden sein und als objektives Recht anerkannt werden. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören aus rechtspositivistischer Sicht zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken. In diesen Fällen handelt es sich um ungeschriebenes Recht.

Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines konkreten Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Formelles Recht und materielles Recht.

Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafrechts, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann.

Als formelles Recht werden dagegen diejenigen Regelungen bezeichnet, die dem Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, also insbesondere die Verfahrens- und Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige. Sie regeln, meist nach den Rechtsgebieten unterschieden, die Zuständigkeit des Gerichts, das gerichtliche Verfahren und die Form der gerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einem Urteil enden), und einem Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.

Öffentliches Recht und Privatrecht.

Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht regelt die Angelegenheiten der Allgemeinheit. Das sind zum einen die Rechtsbeziehungen, in denen sich die Hoheitsträger und der Einzelne (Hoheitsbetroffene) in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen. Das sind zum anderen die Rechtsbeziehungen der Hoheitsträger untereinander. Hoheitsträger sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Beliehenen (natürliche und juristische Personen des Privatrechts, denen durch Rechtsvorschrift eng begrenzte öffentliche Aufgaben und hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in erster Linie die staatlichen Gebietskörperschaften Bund und Land und die nichtstaatlichen Gebietskörperschaften, vor allem Landkreis und Gemeinde oder Europäische Gemeinschaft (EG), aber auch die (Personal)Körperschaften wie etwa die Universitäten oder die berufständischen Kammern (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Handwerkskammer, Handelskammer usw.). Das Privatrecht regelt dem gegenüber die Rechtsbeziehungen, in denen sich die Beteiligten auf der Ebene der Gleichordnung gegenüber stehen. Das sind zum einen die Rechtsbeziehungen der natürlichen Personen, der juristischen Personen des Privatrechts (Körperschaften und Stiftungen des Privatrechts) und der teilrechtsfähigen Vereinigungen des Privatrechts, wie etwa die rechtsfähige Personengesellschaft (§ 124 Abs. 1 HGB), die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das sind zum anderen die Rechtsbeziehungen, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Hoheitsträger, sondern als Privatrechtssubjekte verwaltungsprivatrechtlich (Erfüllung von öffentlichen Aufgaben in privatrechtlichen Handlungsformen) oder fiskalisch (etwa als Grundstückseigentümer) beteiligt sind.

Zum öffentlichen Recht gehören das Völkerrecht, das Europarecht (Unions- und Gemeinschaftsrecht), das Staatsrecht (Bund, Land), das Verwaltungsrecht, das Strafrecht (Ordnungswidrigenkeitenrecht, Kriminalstrafrecht), das Kirchenrecht (Staatskirchenrecht, innerkirchliches Recht der Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), das öffentliche Organisationsrecht (juristische Personen des öffentlichen Rechts, Beliehene; Behördenorganisation, Gerichtsverfassung) sowie das Verfahrens- und Prozessrecht (auch: Zivilprozessrecht, Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeitsgerichtliches Prozess- und Verfahrensrecht).

Das Privatrecht gliedert sich in das allgemeine Privatrecht (bürgerliche Recht) und in die Sonderprivatrechte. Zu den Sonderprivatrechten gehören vor allem das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht, das Wettbewerbsrecht, das Privatversicherungsrecht und – mit einem hohen Anteil an öffentlich-rechtlichen Regelungen – das Arbeitsrecht. Das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) ist in Deutschland hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, in Österreich hauptsächlich im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Historisch bedeutsam ist die Gestaltung eines einheitlichen Arbeitsrechts in den sozialistischen Staaten, z. B. das Arbeitsrecht in der DDR.

Subordinationsrecht und Koordinationsrecht.

Ähnlich den Kategorien von privatem und öffentlichem Recht unterscheiden sich Subordinations- und Koordinationsrecht dadurch, dass die Rechtssubjekte in einem Subordinationsrechtsverhältnis in einem Über-Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, während Koordinationsrecht aus einem Rechtsverhältnis resultiert, in dem die Rechtssubjekte rechtlich gleichgestellt sind.

Das Subordinationsrecht deckt sich mit dem Begriff des öffentlichen Rechts; zum Koordinationsrecht zählt neben dem Privatrecht auch das Völkerrecht.

Absolute Rechte und relative Rechte.

Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem „Herrschaftsrecht“, einem dinglichen Recht oder einem Recht „an einer Sache“. Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht.

Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. § 194 Bürgerliches Gesetzbuch). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, aber auch viele andere, beispielsweise der Schadensersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer. Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, welche die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben – typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.

Völkerrecht.

Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) aufgezählt. Diese Vorschrift legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:

Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs. 1 Buchst. d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der Wissenschaft.


Text 4. Recht auf Arbeit. Recht auf Bildung.


Das Recht auf Arbeit ist das Recht bei freier Berufswahl und Sicherung der menschlichen Würde arbeiten zu können. Dies beinhaltet keinen individuellen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, sondern das Recht auf einen Schutz vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Es geht zurück auf Charles Fourier, der es, in der Kritik der abstrakten Rechte der französischen Revolution, als erster artikuliert hatte:

Wie groß ist doch das Unvermögen unserer Gesellschaft dem Armen einen geziemenden, seiner Erziehung angemessenen Unterhalt zu gewähren, ihm das erste der natürlichen Rechte zu verbürgen, das Recht auf Arbeit! Unter "natürlichen Rechten" verstehe ich nicht die unter dem Namen Freiheit und Gleichheit bekannten Schimären. So hoch will der Arme gar nicht hinaus! Er möchte dem Reichen nicht gleich sein; er wäre schon zufrieden, könnte er sich am Tisch ihrer Diener satt essen. Das Volk ist noch viel vernünftiger, als man verlangt. Es läßt sich die Unterwerfung, die Ungleichheit und die Knechtschaft gefallen, sofern ihr nur auf die Mittel sinnt, ihm zu Hilfe zu kommen, wenn politische Wirren es seiner Arbeit berauben, zur Hungersnot verdammen, in Schande und Verzweiflung stoßen. Erst dann fühlt es sich von der Politik im Stich gelassen.

Nach Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird es als elementares Menschenrecht betrachtet.

Zusätzlich besteht für jede Person das gleiche Recht, bei gleicher Leistung den gleichen angemessenen Lohn bei angemessenen und befriedigenden Arbeitsbedingungen zu erhalten. Angemessen und befriedigend ist eine Entlohnung dann, wenn sie für eine menschenwürdige Existenz der Person und die ihrer Familie ausreichend ist. Zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte dient das Recht, Berufsvereinigungen zu bilden und ihnen beizutreten.

Dies wird damit begründet, dass ein Mindestmaß an finanzieller Freiheit materielle Grundlage sei für zahlreiche andere Rechte und Freiheiten, die Geld oder irgendeine Art von Bezahlung oder Vergütung voraussetzen, beispielsweise Reisefreiheit oder Informationsfreiheit, das Recht auf Krankenversorgung und eine Wohnung.

Deutschland.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung festschreibt, unterzeichnet. Diese wurden auch in die Landesverfassungen von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen aufgenommen. Ein explizites Recht auf Arbeit besteht jedoch nicht, was durchaus als mangelnde Umsetzung des ebenfalls unterzeichneten Sozialrechtspaktes (Art. 6) verstanden werden kann. Ein explizites Recht auf Arbeit ist nur das Recht, arbeiten zu dürfen, das Recht auf eine Wunscharbeit oder arbeiten im erlernten Beruf ist nicht eingeschlossen - extrem formuliert impliziert es eine Pflicht zur Arbeit.

USA.

In der politischen Debatte der USA ist "the right to work" in den 1990er Jahren umdefiniert worden in "das Recht, ohne Gewerkschaftszugehörigkeit zu arbeiten". In einer Reihe von Bundesstaaten haben rechtsgerichtete Regierungen tarifvertragliche Abkommen, die eine Gewerkschaftsmitgliedschaft für alle Mitarbeiter eines Betriebes verpflichtend machen, per Gesetz für ungültig erklärt. Somit wurde der Einfluss der Gewerkschaften vermindert.

Recht auf Bildung.

Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht gemäß Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und wurde im Sinne eines kulturellen Menschenrechtes gemäß Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) noch erweitert.

Das Recht auf Bildung gilt als eigenständiges kulturelles Menschenrecht und ist ein zentrales Instrument, um die Verwirklichung anderer Menschenrechte zu fördern. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, Chancengleichheit und Schulrecht.

Bildung ist wichtig für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen und sich im solidarischen Einsatz grundlegender Rechte anderer zu engagieren.

Das gilt gleichermaßen gemäß für alle diskriminierungsfrei (Artikel 2.2 IPwskR), insbesondere hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauungen, des Vermögens, der nationalen und sozialen Herkunft.

Der Pakt wurde am 19. Dezember 1966 von der UN-Generalversammlung einstimmig verabschiedet und ist ein multilateraler (mehrseitiger) völkerrechtlicher Vertrag, der die Einhaltung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte garantieren soll.

Zentrales Instrument.

Dieses Menschenrecht ist ein zentrales Instrument, um die Verwirklichung anderer Menschenrechte zu fördern. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, Chancengleichheit und Schulrecht. Bildung hierbei die Voraussetzung für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen und sich im solidarischen Einsatz grundlegender Rechte anderer zu engagieren.

Überwachung.

Dieses Grundrecht wird sowohl durch die UN-Menschenrechtskommission als auch durch den UN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht.

Der UN-Sonderberichterstatter Vernor Muñoz inspizierte in diesem Zusammenhang im Februar 2006 Deutschland (Hauptartikel: Bericht über den Deutschlandbesuch des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung).

Rechtliche Einordnung in Deutschland.

Deutschland hat den Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte am 9. Oktober 1968 unterzeichnet.

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird ein Recht auf Bildung nicht ausdrücklich normiert. Jedoch ergibt sich das Recht auf Bildung(Möglichkeiten) aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. Das elementare Grundprinzip der Menschenwürde verbietet es, Menschen Bildungschancen willkürlich vorzuenthalten. Das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung verbietet es, Menschen wegen des Geschlechtes, der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung wegen beim Erwerb von Bildung zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Das beschlossene Diskriminierungsverbot nach dem Vermögen eines Menschen gemäß Artikel 2.2 IP wsk R wurde jedoch seit der Unterzeichnung des Pakts 1968 bis heute nicht in Artikel 3 des Grundgesetzes umgesetzt.

Die Länderverfassungen schreiben teilweise weitergehende Rechte fest. So erlaubt z.B. die Verfassung des Landes Hessen die Erhebung von Schul- oder Hochschulgebühren nur, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.

Zur Durchsetzung des Rechtes auf Bildung besteht in Deutschland Schulpflicht. Das Recht auf Bildung steht dadurch in einem Konflikt zum Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder. Insbesondere im Bereich der Sexualerziehung lehnen Eltern teilweise die Forderung der Staates auf Aufklärung ab und fordern ein Recht, ihre Kinder vor der Konfrontation mit ihrer Sexualität zu "schützen". In extremen Fällen führt dies zur Schulverweigerung. Um dennoch eine fachliche Bildung der Kinder zu ermöglichen, wird in diesen Fällen teilweise die Legalisierung des Homeschooling gefordert. Ein prominenter Vertreter dieser Forderung war Vernor Muñoz, der die Zulassung des Homeschooling forderte.


Итоговые формы контроля.

Перевод научно-технической литературы.

Зачет (посещение лекций, конспекты лекций, словарь терминов 50%)

Допуск к экзамену не менее 20 баллов (4 индивидуальных перевода текстов по темам):

«5» – 60-54

«4» – 53-47

«3» – 46 - 40 (модули № 1-4)

Профессионально-ориентированный перевод:

Допуск к зачету – не менее 23,8

Зачет – 35-40 баллов (9 индивидуальных переводов текстов, каждый текст объемом не менее 1500 знаков)

Учитывается количество пропусков по неуважительной причине.

Пропуск одной пары - - 2 балла.

Выполнение всех заданий, внимательность на занятиях дисциплины позволят успешно пройти итоговое тестирование, которое включает 7 заданий на проверку знания теории, 8 практических заданий. Содержание теоретической части теста не выходит за пределы лекционных и практических занятий.

Критерии оценки:

10-9 -5 баллов.

8,5 7,5 - 4 балла.

7 - 5 - 3 балла.

Менее 5 единиц - 2 балла.


Для допуска к экзамену по дисциплине «Перевод научно-технической литературы» необходимы:
  1. Наличие зачета по дисциплине.
  2. Успешное выполнение теста (не менее 5 баллов)
  3. Активная работа на практических занятиях, выполнение домашних заданий (не менее 20 баллов).
  4. Знания словаря.
  5. Сдача 4 индивидуальных переводов текстов по темам: физика, медицина, экономика, юриспруденция (не менее 2000 знаков).


Структура экзаменационного билета

  1. Ответ на вопрос по теории.
  2. Выполнение практического задания: перевод научно-технического текста объемом не менее 2000 знаков с помощью словаря.


Перечень вопросов к экзамену.


  1. Характерные особенности научных текстов и их перевода.
  2. Прагматика научных текстов.
  3. Несоответствия и адекватность в переводе письменных научных текстов.
  4. Причины несоответствия в переводе.
  5. Перечень рекомендаций к переводу специальных текстов.
  6. Работа со словарем.
  7. Работа с терминологией.
  8. Устойчивые сочетания.
  9. Многозначность служебных слов. Омонимия.
  10. Словообразование.
  11. Анализ предложения при переводе.
  12. Средства выражения коммуникативного задания.
  13. Особенности перевода морфологических средств языка. Глагол и глагольные формы.
  14. Особенности перевода морфологических средств языка. Существительные и прилагательные.
  15. Особенности перевода морфологических средств языка. Числительные, артикли.
  16. Понятие оптимального переводческого решения.
  17. Фактор «критического глаза» в процессе поиска.
  18. Перефразирование при переводе.
  19. Ключевые слова как отправная точка переводческих трансформаций.

4.2. Методические рекомендации для преподавателей

Пояснительная записка


Дисциплины «Перевод научно-технической литературы», «Профессионально-ориентированный перевод» являются обязательными дисциплинами специальности 032200.00 «Иностранный язык с дополнительной специальностью (деловой немецкий язык)». Общая трудоемкость дисциплин составляет 202 часа (151,5 кредитов): перевод научно-технической литературы – 120 часов (8 часов лекционных занятий, 8 часов – практических занятий, 104 часа – самостоятельная работа), профессионально-ориентированный перевод 82 часа (18 часов – практических занятий, 64 – самостоятельная работа). Специфика заочной формы обучения обусловливает значимость самостоятельной работы студентов как основной формы изучения дисциплин. Таким образом, на лекциях раскрываются основные понятия дисциплины (составляется конспект), определяется круг вопросов, выносимых на практические занятия, зачеты и экзамены, дается список литературы для расширения лекционных материалов при подготовке к семинарам. На практических занятиях проверяются конспекты и знание наиболее часто встречающихся терминов, обсуждаются вопросы, происходит апробация теоретических знаний на практике (перевод текстов в аудитории), проверяются домашние задания (пробные переводы текстов, зачетные переводы текстов).

Дисциплины являются одними из завершающих дисциплин курса. Выполнение практических заданий (в аудитории и самостоятельно) студенты используют знания и умения, полученные при изучении таких дисциплин как физика, математика, экономика, философия, право (в школе, педагогическом колледже, вузе), и, прежде всего, курс немецкого языка, общее языкознание, история языка, теоретическая фонетика, лексикология, теоретическая грамматика, основы лингвистических учений, стилистика, природа языковых изменений, лингвистический анализ текста, теория и практика перевода. Успех перевода во многом обусловлен уровнем владения студентом перечисленных выше предметов. Многочисленные взаимосвязи дисциплин со смежными дисциплинами определяет их сложность.

При подготовке к практическому занятию студентам рекомендуется использовать конспекты лекционных материалов, законспектировать информацию, полученную из основных и дополнительных источников: поэтапное ознакомление с теоретическим материалом облегчает его усвоение и повышает качество усвоения. Изучить словарные единицы. Знание теоретического материала и словаря облегчит выполнение практических заданий (работа со словарем, письменного перевода текстов). Количество баллов, получаемых за выполнение того или иного задания, отражено в рейтинговой карте студентов.

Предупреждение об итоговом тестировании позволяет повысить внимательность студентов на занятиях. Выполнение всех заданий, внимательность на занятиях дисциплины позволят успешно пройти итоговое тестирование, которое включает 8 заданий на проверку знания теории, 12 практических заданий. Содержание теоретической части теста не выходит за пределы лекционных и практических занятий.

Критерии оценки:

10-9 -5 баллов.

8,5 7,5 - 4 балла.

7 - 5 - 3 балла.

Менее 5 единиц - 2 балла.