Учебно-методический комплекс дисциплины Бийск бпгу имени В. М. Шукшина

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Text 4. Rechtwesen.
Bereiche des Rechnungswesens.
Internes Rechnungswesen.
Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung
Rechtliche Grundlagen.
Steuer. Als Steuer
Steuern als Abgaben
Text 5. Steuer (Teil 2)
Gerechtigkeit der Besteuerung.
Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Das Willkürverbot
Die Gleichmäßigkeit der Anwendung.
Das Rückwirkungsverbot
Echten Rückwirkung
Ergiebigkeit der Besteuerung.
Praktikabilität der Steuer.
Die Steuererhebung.
Der Zweck der Steuererhebung.
Steuern mit Lenkungszweck.
Steuern mit Umverteilungszweck.
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Text 4. Rechtwesen.


Das Rechnungswesen (RW oder auch REWE) – im wörtlichen Sinne Rechnungslegung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre dient der systematischen Erfassung, Überwachung und informatorischen Verdichtung der durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Geld- und Leistungsströme.

Zum einen werden Geld- und Güterströme in einem Unternehmen dokumentiert, um gegenüber Außenstehenden Rechenschaft (externes Rechnungswesen) ablegen zu können, zum Beispiel gegenüber dem Finanzamt, den Banken oder auch Kostenträgern im Gesundheitswesen. Zum anderen soll das Rechnungswesen dem Unternehmer aber auch die Daten liefern, die zur Steuerung und Planung des Unternehmens notwendig sind (internes Rechnungswesen).

Bereiche des Rechnungswesens.

Das Rechnungswesen untergliedert sich in vier Teilbereiche:

Externe Rechnungslegung.

Die externe Rechnungslegung (engl. Financial Accounting) bildet im Gegensatz zum internen Rechnungswesen die finanzielle Situation des Unternehmens nach außen ab (Finanzbuchhaltung). Dargestellt wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, gegliedert in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Rechtliche Grundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB) in Deutschland:

Buchführung, Inventar, Jahresabschluss (Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und ggf. Anhang), Sonderbilanzen, Zwischenbilanzen, Konzernabschluss.

Internes Rechnungswesen.

Das interne Rechnungswesen (engl. Management Accounting) beschäftigt sich im Gegensatz zum externen Rechnungswesen insbesondere mit der Planung, Kontrolle und Koordination bewerteter Unternehmensprozesse im Hinblick auf die Maximierung des Unternehmenserfolgs. Die so ermittelten Informationen sollen der objektiven Fundierung von Entscheidungen des Managements dienen. Dazu werden die Quellen des Erfolgs eines Unternehmens, insbesondere mit Hilfe des Instrumentariums der Kosten- und Leistungsrechnung und der Investitionsrechnung, analysiert und oftmals zu einem umfassenden Controllingkonzept ausgebaut.

Das interne Rechnungswesen ist prinzipiell nicht an die handels- und steuerrechtlichen Auflagen und Publizitätspflichten des externen Rechnungswesen gebunden, kann von daher auch mit abweichenden und zusätzlichen Bewertungsansätzen arbeiten. Neben möglichen unterschiedlichen Bewertungsansätzen für Faktorpreise sind zusätzliche bzw. abweichende Kosten unter dem Begriff kalkulatorische Kosten einzuordnen. Kalkulatorische Kosten können sein Zins (inkl. Risiko), Unternehmerlohn, Abschreibung, Miete, etc. Ferner ist die Betrachtung im Gegensatz zum externen Rechnungswesen überwiegend zukunftsorientiert, d. h. sie operiert mit Standard- und Planwerten. In der Regel werden auch die Komponenten des Gesamterfolgs auf Ebene der einzelnen Produkte und Dienstleistungen ermittelt und analysiert.

Betriebsabrechnung (kalkulatorische Buchführung):

Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Kostenträgerzeitrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung (Betriebsergebnisrechnung), Selbstkostenrechnung (Kostenträgerstückrechnung).

Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung.

Betriebswirtschaftliche Statistik, Einzelbetrieblicher Vergleich (Zeitvergleich, Verfahrensvergleich, Soll-Ist-Vergleich), Zwischenbetrieblicher Vergleich.

Planungsrechnung.

Die Planungsrechnung beschäftigt sich mit unternehmens- und betriebsbezogener Vorschaurechnung unter Anwendung betriebwirtschaftlicher Methoden. Sie dient der Entscheidungsvorbereitung für diverse Bereiche und Strategien der Unternehmen.

Rechtliche Grundlagen.

Deutschland.

Wichtigste rechtliche Grundlagen zum Rechnungswesen in Deutschland ist für den handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschluss das Handelsgesetzbuch (§§ 238 ff HGB). Auch die Empfehlungen des Deutschen Rechnungslegungs-Standards-Committees (DRSC) sind in bestimmten Fällen im Rahmen der Konzernrechnungslegung relevant. Der handelsrechtliche Einzelabschluss - zu erstellen von jedem Kaufmann - hat die Funktion der Bemessung von Ausschüttungsansprüchen der Eigner; der Konzernabschluss hat insbesondere Informationsfunktion und dient weder der Ausschüttungs-, noch der Steuerbemessung. Ferner haben kapitalmarktorientierte Konzern-Mutterunternehmen mit Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der EU ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen, was diese Unternehmen in Deutschland von der Konzernrechnungslegung nach dem HGB befreit.

Für Zwecke der Steuerbemessung haben Gewerbetreibende die entweder Kaufmann im Sinne des HGB sind oder bestimmte Größenkriterien erfüllen (nach § 141 AO), eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen, die sich am Einzelabschluss nach HGB orientiert (Maßgeblichkeitsprinzip). Hierbei sind neben dem HGB die Vorschriften des Steuerrechts zu beachten, hierbei insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG), die Abgabenordnung (AO) und die dazugehörigen Richtlinien.

Schweiz.

In der Schweiz muss die Rechnungslegung mindestens nach Obligationenrecht (OR) erfolgen. Um eine größere Transparenz für die Anleger zu erhalten, wurden die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER oder Swiss GAAP FER nicht zu verwechseln mit IFRS) als Mindeststandard eingeführt, nach dem Unternehmen ihre Bilanzen und Erfolgsrechnungen aufbauen und gliedern. Speziell in der Schweiz ist auch die Problematik der Stillen Reserven zu beachten.

Steuer.

Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Definition der deutschen Abgabenordnung). Damit sind Steuern eine öffentlich-rechtliche Abgabe, denen keine bestimmte staatliche Leistungen gegenübersteht und die zwecks Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ohne Ansehen der Person alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen.

„Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen (Frondiensten) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.

Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein andauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.

Steuern als Abgaben.

Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuern grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach „erkauft“ man sich mit Steuern keinen Anspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung. Die Mineralölsteuer beispielsweise ist keine Gebühr für die Straßenbenutzung und die Hundesteuer ist keine Gebühr für die Beseitigung des Hundeskots.

Die Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert. Es ist also nicht so, dass eine bestimmte Steuer nur für die Finanzierung einer bestimmten Staatsaufgabe verwendet werden darf. Die Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen darf z. B. nicht auf Verkehrs- oder Energieprojekte oder auf den Verkehrshaushalt beschränkt werden.

Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen „auferlegt“ wird, lassen sich zwei weitere Merkmale ableiten:


Text 5. Steuer (Teil 2)

Die Grundsätze der Besteuerung.

Die von Adam Smith im Jahr 1776 aufgestellten klassischen Steuermaximen gelten auch in modernen Steuersystemen leicht modifiziert weiter. So werden an die Gestaltung der Steuern die folgenden vier Grundanforderungen gestellt: Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit, Praktikabilität.

Gerechtigkeit der Besteuerung.

Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz.

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot.

Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.

Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall individuell abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, die von der Finanzverwaltung ermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.

Die Gleichmäßigkeit der Anwendung.

Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind.

Das Rückwirkungsverbot.

Steuergesetze dürfen, so wie alle Gesetze, grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind rückwirkend belastende Steuergesetze bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.

Dabei ist aber zwischen der „ Echten Rückwirkung“ und der „Unechten Rückwirkung“ zu unterscheiden: Bei der echten Rückwirkung greift ein Steuergesetz nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oder ist für einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebende Rechtspositionen nachträglich entwertet.

Ergiebigkeit der Besteuerung.

Die Steuererhebung dient in erster Linie der Einnahmeerzielung und sollte daher effektiv und ergiebig sein. Der Verwaltungsaufwand darf nicht zu hoch sein. Nicht zuletzt, weil sie diesem Anspruch nicht genügten, wurden in Deutschland eine Vielzahl sog. Bagatellsteuern (z. B. Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer) abgeschafft. Im Idealfall ist die Steuer so geschaffen, dass sie flexibel auf Konjunkturänderungen reagiert. Das beste Beispiel dafür sind Ertragsteuern, da mit konjunkturbedingt steigendem Einkommen automatisch auch steigende Steuereinnahmen generiert werden. Gegenbeispiel sind Realsteuern, die am Vermögensbestand festgemacht sind und damit konjunkturunabhängig erhoben werden.

Praktikabilität der Steuer.

Die Praktikabilität der Besteuerung wird anhand der Transparenz, Bestimmtheit und Einfachheit der Steuergesetze gemessen. Damit gilt der Anspruch, dass auch in einem rechtstechnisch kompliziertem Gebiet wie dem Steuerrecht die Vorschriften nicht unnötig kompliziert und verklausuliert sein sollten. Eine auch für Experten undurchschaubare Gesetzgebung stört das Gerechtigkeits- und Gleichheitsempfinden der Steuerbevölkerung, weil nur „Wohlinformierte“ und „Gutberatene“ alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen können. (siehe auch Bierdeckelsteuer).

Die Steuererhebung.

Das verwaltungstechnische Verfahren zur Durchführung der Besteuerung ist das Steuererhebungsverfahren. Diese behördliche Aufgabe, die (von Ausnahmen abgesehen) von Finanzämtern vorgenommen wird, teilt sich in die drei eigenständigen Phasen der 1) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, 2) Festsetzung der Steuer und 3) Beitreibung der Steuer.

Ermittlungsverfahren.

Der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens dient der Sachaufklärung und der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein Steuerentstehungstatbestand verwirklicht wurde. Dabei werden dem Steuerbürger besondere Mitwirkungspflichten (z. B. Steuererklärungspflicht) auferlegt und den Finanzbehörden besondere Rechte (z. B. Außenprüfung und Steuerfahndung) gewährt. Ziel dieses Verfahrens soll ein möglichst genaues Bild der tatsächlichen Verhältnisse sein, das gegebenenfalls auch per Schätzung ermittelt werden kann.

Festsetzungsverfahren.

Nach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt die Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid. Diesem Verfahren gleichgestellt ist der Erlass von Grundlagenbescheiden, die bei mehreren Beteiligten der gesonderten und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzung und Zerlegung von Steuermeßbeträgen dienen.

Beitreibungsverfahren.

Im Beitreibungsverfahren werden die festgesetzten Ansprüche verwirklicht. In der Regel geschieht dies durch Zahlung (z. B. Steuer-Vorauszahlung oder Lohnsteuerabzug), durch Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen oder aber durch Vollstreckung.

Der Zweck der Steuererhebung.

Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist (fast) immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung der Steuer war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch verdrängt werden und so zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllt und u. a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und staatliche Ausgaben finanziert. Gemäß dem Steuerstaatsprinzip stehen die über Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:

Steuern mit Lenkungszweck.

Lenkungssteuern sollen gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. So wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, die Alkopop-Steuer soll den Preis von Alkopops so erhöhen, dass ein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und die Ökosteuer soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein bestimmtes – gesellschaftspolitisch gewolltes – Verhalten gefördert werden.

Steuern mit Umverteilungszweck.

Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte Verteilung des Einkommens oder Vermögens zu erreichen.

Im Hinblick auf das häufig gesellschaftspolitisch eingeforderte Solidaritätsprinzip haben viele Staaten die Einkommensteuer mit einer Progression ausgestaltet, die zu einem steigenden Steuersatz in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen und damit steigender steuerlichen Belastung mit steigendem Einkommen führt.

Auch der Solidaritätszuschlag in Deutschland ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. Im Vordergrund steht hierbei die allgemeine finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionale Umverteilung von West nach Ost.

Kritik.

Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im wesentlichen auf die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion – z. B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern – und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich – Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind. Die oft heftige Kritik führt zu einer fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz der Besteuerung und kann als Folge eine Steuerverweigerungshaltung auslösen. Mögliche Wege zur Umgehung der Steuer sind die Steuerflucht, bei der Einkünfte in ein Niedrigsteuerland (Steueroase) verlagert werden oder als Straftat die Steuerhinterziehung. Die Hinterziehung von Steuern wird in weiten Teilen der deutschen Gesellschaft als ein Kavaliersdelikt angesehen. Manche fordern auch die Einführung eines Straftatbestandes „Steuerverschwendung“.

    1. Rechtswissenschaft.