Учебно-методический комплекс дисциплины Бийск бпгу имени В. М. Шукшина

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Text 1. Allgemeines.
Wissenschaftstheoretische Einordnung der Rechtswissenschaft.
Geschichte der Rechtswissenschaft
Juristenausbildung in Deutschland.
Text 2. Gericht (Deutschland).
Bundesgericht (Deutschland).
Oberste Gerichtshöfe des Bundes
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Text 1. Allgemeines.

Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen. Eine sachgerechte Deutung juristischer Texte schließt eine wissenschaftliche Beschäftigung mit der Entstehung und der Anwendung von Rechtsquellen und Normen mit ein. Grundlegend für diese Arbeit ist ein Verständnis der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie.

Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten. „Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“ (Domitius Ulpianus: Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2) Das „göttliche“ im Sinne des kanonischen Rechts ist zwar lange nach der Aufklärung aber nun dennoch endgültig als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden.

Die Rechtswissenschaft ist neben der Theologie, Medizin und Philosophie eine der klassischen Universitätsdisziplinen.

Neben dem weltlichen Recht und ihrer Rechtswissenschaft gibt es noch religiös begründete Rechtswissenschaften. In Deutschland findet sich noch heute der Pluralbegriff Jura (lat. „die Rechte“), die Form Jus oder Ius ist eher in Österreich und der Schweiz gebräuchlich. Das christliche Recht wird im deutschen Sprachraum oft als Kirchenrecht bezeichnet. Das Recht der katholischen Kirche ist das kanonische Recht. Mit dem Recht des Islam (Schari'a) beschäftigt sich die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh).

Wissenschaftstheoretische Einordnung der Rechtswissenschaft.

Die Rechtswissenschaft ist eine hermeneutische Disziplin. Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode auf die Exegese juristischer Texte an. Ihre Sonderstellung gegenüber den übrigen Geisteswissenschaften leitet sie, soweit sie sich mit dem geltenden Recht beschäftigt, aus der Allgemeinverbindlichkeit von Gesetzestexten ab, welche sie in Bezug auf konkrete Lebenssachverhalte in der Rechtsprechung anzuwenden hat. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Rechtswissenschaft auch als Erforschung von Modellen für die Verhinderung und Lösung gesellschaftlicher Konflikte verstehen.

Die hermeneutische Methode unterscheidet sie anderseits von den empirischen Wissenschaften, wie der Naturwissenschaft, der Medizin, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, deren Ziel nicht das Verstehen von Texten ist, sondern die Erforschung von natürlichen oder sozialen Regelmäßigkeiten, welche durch Erfahrung und Beobachtung überprüfbar sind. Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich wie die anderen Textwissenschaften (Philologie, Theologie) nicht mit objektiven Erkenntnissen über sinnlich erfahrbaren Erscheinungen. Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie.

Disziplinen.

Die Teilgebiete der Rechtswissenschaft lassen sich zusammenfassen zu den exegetischen Fächern und den nicht-exegetischen Fächern (historische, philosophische oder empirische Fächer). Bei den exegetischen Fächern steht die Rechtsdogmatik ganz im Vordergrund. Bei den exegetischen nicht-dogmatischen Fächern werden insbesondere die Digestenexegese und die Exegese deutschrechtlicher Quellen betrieben. Selten werden z.B. keilschriftrechtliche Quellen (Codex Hammurabi) ausgelegt.

Die nichtexegetischen juristischen Grundlagenfächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften, so etwa die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte und die Rechtssoziologie.

In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Weil für die juristische Exegese eine Juristische Methodenlehre von Bedeutung ist, wird diese oftmals gesondert gelehrt.

Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie, welche sich unter anderem mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen ebenfalls einen eher geringen Stellenwert.

Geschichte der Rechtswissenschaft.

Während sich die Rechtsgeschichte mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst beschäftigt, lässt sich auch untersuchen, wie sich die Wissenschaft vom Recht im Verlauf der Geschichte entwickelt hat.

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Anfangs wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht). Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer Körperschaft oder Person (i. d. R. dem „Herrscher“) erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte (Rechtspositivismus). Die historische Rechtsschule betonte demgegenüber zu Anfang des 19. Jahrhunderts wieder die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die heute üblichen Rechtssysteme entwickelt.

Hier sind wiederum vor allem zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des kodifizierten, abstrakt definierten Rechts, und die des Fallrechts (Common Law).

Das kodifizierte Recht hat sich im wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Kaiser Justinian, der als erster das römische Recht im Corpus Iuris Civilis zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext – gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht – die höchste Autorität. Der wichtige Bereich des Zivilrechts wurde von Napoleon überarbeitet und im Code Civil neu kodifiziert. Dieser ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat.

Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des Common Law. Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des legal realism, nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Eine andere Besonderheit des US-amerikanischen Rechts ist die große Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury).

Studium.

Zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung ist in praktisch allen Rechtskreisen das Studium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule.

Juristenausbildung in Deutschland.

In Deutschland gibt es derzeit 32 Juristische Fakultäten[2] sowie sechs juristische Fachhochschulen.

Bezeichnung.

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als Jura-Studium bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius („das Recht“) ab. iura (Plural) sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch heute noch zum Doctor iuris utriusque (lat. „Doktor beider Rechte“).

Wer ein Studium der Rechtswissenschaft absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet. Viele Universitäten haben nach den Bestehen des ersten Staatsexamens ein Diplomierungsverfahren auf Antrag eingerichtet. Mit dem ersten Staatsexamen kann dort der akademische Grad des Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) erworben werden. Wer in Deutschland die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Ass. jur. (Rechtsassessor) zu führen und wird umgangssprachlich als „Volljurist“ bezeichnet. Seit einigen Jahren bieten auch verschiedene Fachhochschulen medienrechtliche und wirtschaftsrechtliche Studiengänge an, die mit dem akademischen Grad des Diplom-Informationsjuristen kurz ebenfalls Dipl. jur. bzw. Diplom-Wirtschaftsjuristen abschließen. Der Studiengang Informationsrecht kann an der Hochschule Darmstadt belegt werden. Hier wurde dieser 2001 erstmals in Deutschland etabliert.

Inhalt.

Schwerpunkt der Juristenausbildung ist die juristische Dogmatik. Am Anfang steht das Grundstudium, das Vorlesungen über die Exegese des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handelsgesetzbuchs, der Zivilprozessordnung, des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung, des Grundgesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung beinhaltet. Dazu kommen noch Grundlagenfächer, die das allgemeine Verständnis fördern (z.B. Digestenexegese, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie). Diese Vorlesungen sind oftmals mit einzelnen Abschlussklausuren und umfangreichen schriftlichen Rechtsgutachten, die zu Hause angefertigt werden (Hausarbeiten) zu beenden. Hieran schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sogenannten (großen) „Übungen“, die ebenso von Klausuren und umfassenden Hausarbeitsgutachten auf fortgeschrittenen Niveau begleitet werden. Im Anschluss hieran verbringt jeder Student üblicherweise noch etwa ein Jahr mit Examensvorbereitungen. In vielen Studienordnungen ist mittlerweile auch die Wahl eines Schwerpunktbereichs vorgesehen, welcher vertiefte Kenntnisse in einem besonderen Rechtsgebiet vermitteln soll. Auch der Erwerb von fachspezischen Fremdsprachenkenntnissen ist in manchen Bundesländern vorgesehen.

Ablauf.

Beinahe jede deutsche geisteswissenschaftliche Universität bietet einen juristischen Studiengang an. Die Studienordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, ebenso die Regelstudienzeit, die gewöhnlich viereinhalb bis fünf Jahre beträgt. Im darauffolgenden zweijährigen Referendariat erwirbt der angehende Jurist die zur Ausübung seines Berufes notwendige praktische Erfahrung.

Das Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit einer "Ersten juristischen Prüfung" abgeschlossen, die neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70% der Gesamtnote) einen universitären Teil (30%, Schwerpunktbereichsprüfung) enthält und deshalb richtigerweise kein "Staatsexamen" mehr ist. Echtes Staatsexamen bleibt hier das nach Abschluss der Referendarzeit erfolgende "Zweite Staatsexamen". An einigen Universitäten wird nach dem ersten juristischen Examen zusätzlich der akademische Grad „Diplom-Jurist“ verliehen (Dipl.-Jur.). Es ist auch möglich, nach einem dreijährigem Studium den Baccalaureus Juris (bac. jur.) und nach einem weiteren Jahr den Magister Juris (Mag. jur.), meist aber LL.M. genannt, zu erwerben. Der Weg zu den klassischen juristischen Berufe wie Rechtsanwalt, Richter oder höherer Verwaltungsbeamter wird dadurch jedoch nicht eröffnet.


Text 2. Gericht (Deutschland).

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung.

Staatliche Gerichte in Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder.

Der Aufbau der staatlichen Gerichtsbarkeiten wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Bundesländer), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.

Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemäß Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulässig sind.

Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen.

Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtsführende Richter, die einem Präsidium vorstehen.

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen, sowie in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die so genannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: der Beamtenschaft.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die so genannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Bundesgericht (Deutschland).

Bundesgerichte sind gemäß Art. 92 Grundgesetz Gerichte in Trägerschaft des Bundes, durch die er Teile der judikativen Staatsgewalt wahrnimmt, die im Übrigen nur von den Ländern (durch Landesgerichte) ausgeübt wird. Wegen der grundsätzlichen Kompetenzzuweisung an die Länder darf der Bund nur solche Gerichte errichten, die im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

Als Bundesgerichte vorgesehen sind:




Verfassungsorgan




Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Art. 93 und 94 GG)







Oberste Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG)

Weitere Bundesgerichte

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe und Leipzig (5. Strafsenat)

Wehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall sowie für ins Ausland entsandte oder auf Kriegsschiffen befindliche Soldaten (Art. 96 Abs. 2 GG)

Bundespatentgericht (Art. 96 Abs. 1 GG), mit Sitz in München

Darüber hinaus üben die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk eine Landesregierung ihren Sitz hat, obwohl es sich um Gerichte der Länder handelt insofern Gerichtsbarkeit des Bundes aus, wenn sie in Verfolgung der Strafsachen nach §§ 120 Abs. 6, 142a Gerichtsverfassungsgesetz tätig werden (Art. 96 Abs. 5 GG).

Arbeitsgerichtsbarkeit

Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt




Finanzgerichtsbarkeit

Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München




Sozialgerichtsbarkeit

Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel




Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig

Truppendienstgerichte Nord in Münster und Süd in München (Art. 96 Abs. 4 GG)