Urteil

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Urteil

Ein Urteil muЯ stets in vollstдndiger Form abgefaЯt werden. Es enthдlt im einzelnen: die Eingangsformel „Im Narnen des Volkes"; den Urteilskopf (Rubrum); den Tatbestand, also die Darstellung der erhobenen Ansprьche; Antrдge in kurzer Form; die Entscheidungsgrьnde, auf denen die Entscheidung des Gerichts in tatsдchlicher und rechtlicher Hinsicht beruht; die Unterschrift der Richter.

Messerschmidt „Die Rechtspraxis", Mьnchen 1991

Sind alle zwischen den Parteien streitigen Tatsachen, die fьr die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung haben, geklдrt, so gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Darauf folgt das Urteil. Das Urteil gliedert sich in den Vorspruch (Rubrum), die Urteilsformel, den Tatbestand, die Entscheidungsgrьnde.

Im Vorspruch werden die Parteien mit ihren Anwдlten, der Gegenstand des Rechtsstreits, das Gericht und der letzte Verhandlungstermin angegeben.

Beispiel:

In Sachen des A, wohnnaft in..., vertreten durch Rechtsanwalt X, Klдger, gegen den B, Beklagten, wonnhaft in... durch den Richter... auf die mьndliche Verhandlung von... fьr Recht erkannt...

Die Urteilsformel enthalt die Entscheidung darьber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der „Tatbestand enthдlt die gedrдngte Darstellung des Sachverhalts. In den „Entscheidungsgrьnden" gibt das Gericht zu erkennen, welche tatsдchlichen Feststellungen es aufgrund der Beweisaufiiahme getroffen hat und wie es den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht beurteilt. Die Pflicht, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, trifft in der Regel den Verlierer. Wird die Klage abgewiesen, so hat der Klдger die Kosten zu tragen.

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