Rechtsmittel
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Rechtsmittel
Das Verfahrensrecht und die Gerichtsorganisation sind durch eine groЯe Anzahl von RechtsmitteIn gekennzeichnet, von denen in der Rechtspraxis eingehend und umfangreich Gebrauch gemacht wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat zwei Wirkungen: Ьber die angefochtene Entscheidung entscheidet die hцhere Instanzund die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus.
Diese Rechtsmittel sind: die Berufung (511-544 ZPO), die Revision (545-566 ZPO) und die Beschwerde (567-577 ZPO). Das Rechtsmittel muЯ statthaft sein, also ьberhaupt in Betracht kommen. AuЯerdem muЯ der Rechtsmittelklдger durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Der Beschwerdewert in vermцgensrechtlichen Streitigkeiten muЯ erreicht sein (bei Berufungen mehr als 1200, - DM, bei Revisionen mehr als 40000, - DM). Die fьr das einzelne Rechtsmittel vorgesehenen Fristen und Formen mьssen eingehalten sein. Die angefochtene Entscheidung darfnur im Rahmen des Antrags geдndert werden. Ein angefochtenes Urteil kann daher nicht zum Nachteil des Rechtsmittelfьhrers geдndert werden.
Berufung, Revision, Beschwerde
Berufung
Allgemein erцffnet ist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Ziel einer umfassenden Nachprьfung des angefochtenen Urteils in tatsдchlicher und rechtlicher Hinsicht. Ьber die Berufung entscheidet das nдchsthцhere Gericht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet ьber vom Amtsgericht entschiedene erstinstanzliche Streitigkeiten als Berufungsgericht das Landgericht, gegen die Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht; entsprechendes gilt fьr die Strafsachen, soweit eine Berufung statthaft ist. Gegenьber einer uneingeschrдnkten Zulassung sind jedoch mit Rьcksicht auf die Belastung der Gerichte im Laufe der Zeit teilweise Beschrдnkungen eingefьhrt worden sowohl hinsichtlich der Zulдssigkeit neuen tatsдchlichen Vortrages (Rechtzeitigkeit) als auch nur mit der Einreichung einer gewissen Hцhe des Streitwertes - hier auch mit der Mцglichkeit einer ausdrьcklichen Berufszulassung.
Die Berufung muЯ innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift eingereicht werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begrьnden. Der Rechtsstreit wird im Berufungsverfahren in tatsдchlicher und rechtlicher Hinsicht neu verwandelt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dьrfen allerdings nur unter Einschrдnkungen vorgetragen werden. Bei Unzulдssigkeit wird die Berufung verworfen. Wenn sie nicht begrьndet ist, erfolgt Zurьckweisung durch Urteil. Ist sie zulдssig und begrьndet, wird das erstinstanzliche Urteil abgeдndert und durch eine neue Entscheidung ersetzt. Bei Verfahrensfehlern kommt eine Zurьckweisung in das erstinstanzliche Gericht in Betracht.
Revision
Im Rahmen der Revision werden Berufunesurteile der Oberlandesgerichte allein in rechtlicher Hinsicht geprьft. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof. Die Revision ist nur zulдssig im Urteil des Oberlandesgerichts. Ohne besondere Zulassung ist sie zulдssig, wenn in vermцgensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 60 000, - DM ьbersteigt oder wenn es sich um die Unzulдssigkeit der Berufung handelt. Als Revisionsgrund kommt nur eine Rechtsverletzung in Betracht. Die Revision kann als unzulдssig verworfen werden. Bei Unbegrьndetheit entscheidet der Bundesgerichtshof selbst oder verweist die Sache an die Berufungsinstanz zurьck.
Beschwerde
Die Beschwerde ist immer dann statthaft, wenn sie ausdrьcklich zugelassen ist. Sie ist femer statthaft gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurьckgewiesen worden ist. Eine Beschwerdefrist gilt regelmaЯig nicht. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde eingelegt werden wenn sie einen neuen selbstдndigen Beschwerdegrund enthдlt.
Messerschmidt „Deutsche Rechtspraxis", Mьnchen 1991
Vokabeln
1. Rechtsmittel n -s, - (gegen, Akk) - средство обжалования
ein Rechtsmittel einlegen - обжаловать
2. Berufung f - апелляция
Berufungsschrift f - письменная апелляция; die Berufung einreichen - подать апелляцию; Berufungsgrund m - основание для апелляции
3. Revision f - пересмотр (дела)
Revisionsantrag m - ходатайство о пересмотре (дела)
Revisionsbegrьndung f - обоснование жалобы, поданной в порядке пересмотра (дела)
Revisionsgrund m - основание для пересмотра (дела)
4. Beschwerde f - жалоба
5. allerdings adv - конечно, разумеется, правда
6. Nachprьfung f - проверка, перепроверка
7. gelten vi
1) действовать, иметь силу (geltendes Recht)
2) gelten (als, Nom; fьr, Akk) - считаться кем-либо, каким-либо
3) gelten (fьr, Akk) - относиться к кому-либо, чему-либо (das gilt nur fьr Strafsachen)
4) gelten + Infinitiv - нужно (сделать что-либо) (Jetzt gilt es, die Berufung einzulegen)
8. allgemein adj. - общий, всеобщий; im allgemeinen adv - в общем
9. zulassen vt - допускать; zulдssig adj - допустимый;
Zulassung - допуск; Zulдssigkeit f - допустимость
10. erfolgen vi (s) - производиться, осуществляться (Nachprьfung)
Texterlдuterungen
1. statthaft adj - допустимый (для обжалования, опротестования)
2. verwerfen vt (falls unzulдssig) - зд. не рассматривать
3. Belastung f - загрузка, загруженность
4. Verfahrenfehler m - ошибка в судопроизводстве
Ьbungen zum Text
ЬBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen.
1. Von welchen Rechtsmittein wird in der Praxis umfassend Gebrauch gemacht?
2. In welchen Fдllen kцnnen gerichtliche Entscheidungen durch Rechtsmittel angefochten werden?
3. Welche Gerichte entscheiden ьber die Berufung?
4. Welche Beschrдnkungen wurden fьr die Berufung wegen der hohen Belastung der BRD-Gerichte eingelegt?
5. Wie und wann kann die Berufung eingelegt werden?
6. Welche Rechtsfolgen hat die Berufung? Wodurch unterscheidet sich die Berufung von der Revision?
ЬBUNG 2. Ьbersetzen Sie den Text 2 schriftlich.
ЬBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sдtze.
Ein Gericht hцherer Instanz anrufen; die Berufung wegen der Entscheidung der ersten Instanz einlegen; die Berufungsschrift einreichen; den Eintritt der Rechtskraft aufschieben; die Entscheidung anfechten; die vorgesehenen Fristen einhalten; die Entscheidung im Rahmen des Antrags дndern; das Urteil nachprьfen; die Berufung begrьnden; durch eine neue Entscheidung ersetzen; den Rechtsstreit neu verhandeln; an das erstinstanzliche Gericht zurьckweisen; das Urteil in rechtlicher Hinsicht ьberprьfen; ьber vermцgensrechtliche Streitigkeiten entscheiden; das Recht verletzen; die Beschwerde einreichen; einen neuen Beschwerdegrund enthalten.
ЬBUNG 4. Ьbersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Prьfen Sie Ihre Kenntnisse.
обратиться в суд следующей инстанции; подать апелляцию на решение суда первой инстанции; подать апелляцию (документ); отодвинуть срок вступления в законную силу; соблюдать предписанные сроки: изменять только в пределах ходатайства; проверять судебное решение; допускать апелляцию; достигнуть определенной цены иска; обосновать апелляцию; заменить новым решением; провести новое разбирательство по делу; вернуть дело в суд первой инстанции; перепроверить решение в правовом отношении; выносить решения по имущественным спорам; нарушить право; подать жалобу; содержать новое основание для жалобы
ЬBUNG 5. Ergдnzen Sie die folgenden Sдtze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Ьbung 3.
1. Die Lage ist dadurch gekennzeichnet, daЯ... - Положение характеризуется тем, что...
2.Es hat sich herausgestellt,daЯ... - Выяснилось, что...
3.Hinzu kam, daЯ... - К этому добавилось, что...
ЬBUNG 6. Ьbersefzen Sie die folgenden Wortgruppen. Beachten Sie die fettgedruckten Adjektive.
das nдchsthцhere Gericht; ьber erstinstanzliche Streitigkeiten entscheiden; die frist- und formgerechte Berufung; der neue tatsдchliche Vortrag; die vom Amtsgericht entschiedene Streitigkeit; die formelle Rechtskraft; die rechtshдngige Zivilsache
ЬBUNG 7. Ьbersetzen Sie die folgenden Substantive.
der Rechtsmittelklдger; der Rechtsmittelfьhrer; das Berufungsgericht; die Tatsachenbehauptungen; das Berufungsurteil; die Beschwerdefrist; der ProzeЯstoff; der Parteiantrag; der Sachverhalt; der Tatbestand; der Beschwerdewert; die Berufungszulassung
GRAMMATIK. ЬBERSETZUNGSREGELN
Трудные случаи перевода распростр